1. Allgemeines - Geltungsbereich
Alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen, auch wenn auf diese nicht ausdrücklich verwiesen wird. Durch die Auftragserteilung werden unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen Vertragsbestandteil. Mündliche oder telefonische Abmachungen erhalten erst Rechtsgültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Einkaufsbedingungen unserer Lieferanten sind unverbindlich. Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten nur insofern, als nicht bestehende besondere Geschäfts- und Lieferbedingungen von uns ausgegeben worden sind.
2. Angebote
Falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten unsere Angebote freibleibend und unverbindlich. Die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben sind nur dann maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Bei Angaben über Abmessungen, Gewichte und sonstige technischen Daten gelten die einschlägigen Ö-NORMEN bzw. die amtlichen Zulassungsbescheide mit den üblichen Abweichungen.
3. Vertragsabschluss
Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesandt haben. Bei Auftragsstorno ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Stornogebühr zu verlangen.
4. Preise
In Rechnung gestellt werden die am Tag der Auslieferung bzw. Durchführung der Leistung gültigen Preise. Alle Preise verstehen sich ab Werk bzw. ab Lager. Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise gelten vorbehaltlich amtlicher Preis-/Lohnerhöhungen innerhalb der Lieferfrist. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet. Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor. Bei Bezug von Waggon- und Fuhrladungen gelten die Preise frei Bestimmungsbahnhof bzw. Baustelle bzw. Empfangsort unter Zugrundelegung der am Auslieferungstag gültigen Fracht- und Fuhrlöhne. Treten Kostensteigerungen auf dem Energiesektor auf, so können wir jederzeit unsere Preise nachkalkulieren.
5. Lieferung (Versand)
Zugesandte Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch ohne Verbindlichkeit. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu berechnen. Fälle höherer Gewalt oder sonstige von uns bzw. unseren Zulieferanten nicht verschuldete Umstände, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Mangel an Materialien, Ausfälle von Arbeitskräften und dergleichen mehr, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Rücktritt des Bestellers vom Vertrag wegen Lieferverzug ist ausgeschlossen. Pönalvorschreibungen werden von uns nicht anerkannt. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden des Verkäufers nicht möglich ist, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungenen erfahren dadurch keine Änderung. Folgen einer Energiekrise, wie Produktionseinstellung und Lieferschwierigkeiten etc., gehen nicht zu unseren Lasten.
6. Erfüllung und Gefahrenübergang
Nutzung und Gefahr gehen spätestens mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisregelung (wie z.B. franco, cif u.ä.). Lieferung frei Baustelle bedeutet Lieferung ohne Abladen durch den Anlieferer unter der Voraussetzung einer geeigneten Zufahrt. Das Abladen der Fahrzeuge hat der Empfänger unverzüglich zu veranlassen. Abladeverzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei verzögertem Abgang aus dem Lieferwerk, der auf Umstände zurückzuführen ist, die auf Seiten des Käufers liegen, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
7. Zahlungen
Zahlungen sind in bar, frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zu leisten. Zahlungen haben 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Solange ältere fällige Rechnungen offen sind, sind sämtliche Zahlungen auf diese anzurechnen. Ein Anspruch auf Skonto besteht in diesen Fällen nicht. Zahlungen werden zuerst auf die aufgelaufenen Zinsen, Kosten, Spesen und dann auf das Kapital angerechnet. Zahlungswidmungen sind für uns nicht bindend. Wird die Ware direkt zum Verbrauchsort geliefert, so kann Vorauszahlung verlangt werden. Zahlungen an unsere Vertreter dürfen nur nach Vorweis einer Inkassovollmacht erfolgen. Gestaltet sich die Finanzlage des Käufers nach unserem Dafürhalten für ungünstig oder ist er mit der vereinbarten Zahlung im Verzug, so sind wir berechtigt: a. die Erfüllung der eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung aufzuschieben; b. eine Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen; c. den ganzen noch offenen Kaufpreisrest fällig zu stellen (Terminverlust); d. Sicherstellungen auch noch nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen Vereinbarungen nach unserer Wahl zu beanspruchen; e. ab Fälligkeit Verzugszinsen in banküblicher Höhe sowie alle durch Zahlungserinnerungen erwachsenen Spesen zu verrechnen; f. bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
8. Vertragsbedingungen Kauf auf Rechnung
Graspointner GmbH ist zur Annahme eines Kundenstammblattes mit Antrag auf Kauf auf Lieferschein nicht verpflichtet und behält sich für den Fall der Annahme das Recht vor, einen maximalen Einkaufsrahmen zu fixieren.
Graspointer gmbH weist darauf hin, dass zu Bonitätsprüfung bei einem Kauf auf Lieferschein und Kauf auf Rechnung Informationen bei Auskunfteien oder anderen Instituten eingeholt werden. Mit ihrer Unterschrift auf einem Lieferschein erklären sie sich einverstanden, dass ihre Firmendaten und oder ihre persönlichen Daten zu diesem Zweck an Dritte übermittelt werden.
Der Antragsteller kann innerhalb seines fixierten Einkaufsrahmens auf Lieferschein einkaufen, wobei die Abrechnung durch Zahlung nach Erhalt der Monatsrechnung oder bequem infolge eines Abbuchungsauftrages einmal monatlich erfolgt.
Der Antragsteller kann auf ausdrücklichen Wunsch zusätzliche Personen benennen die auf seinen Namen Bevollmächtigte sind und auf sein Konto einkaufen können.
Die Übergabe von Waren bzw. Dienstleistungen wird durch die Unterfertigung eines Lieferscheines durch den Antragsteller bzw. eine durch ihn berechtigte Person bestätigt. Durch die Unterschrift anerkennt der jeweilige Antragsteller die Richtigkeit der Rechnung dem Grunde und der Höhe nach.
Auf Verlangen von Graspointner GmbH ist vom Antragsteller bzw. von einer durch ihn berechtigte Person zu Identifizierungszwecken ein Lichtbildausweis beim Kauf auf Lieferschein vorzulegen.
Der Antragsteller kann zwischen folgenden Zahlungsarten wählen:
- bar an der Kassa
- Zahlung nach Erhalt der Monatsrechnung bis spätestens 10. des Folgemonats
- Zahlung des offenen Betrags mittels Einzug von dem vom Antragssteller bekannt gegebenen Girokonto innerhalb der auf der Monatsrechnung angegebenen Frist, spätestens jedoch bis zum 10. des jeweiligen Folgemonats.
Der Rechnungsbetrag ist spätestens am 10. des jeweiligen Folgemonats zur Zahlung fällig. Der Antragsteller, der einen Abbuchungsauftrag erteilt hat, anerkennt die Richtigkeit der Monatsrechnung dem Grunde und der Höhe nach sofern er nicht binnen 28 Tagen nach Zustellung der Monatsrechnung schriftlich widerspricht.
Der in der Monatsrechnung angeführte Gesamtbetrag ist jeweils am 10. des Folgemonats zur Zahlung fällig und vom Geldinstitut oder vom Antragsteller brutto – ohne weitere Abzüge wie z. B. Skonto – zu bezahlen. Bei nicht termingerechter Bezahlung (Verzug) behält sich Graspointner GmbH vor den Rabattvorteil einzubehalten und der Kunde hat den gesamten Rechnungsbetrag in voller Höhe zuzüglich Verzugszinsen und Spesen in allgemein üblicher Höhe zu bezahlen.
Der Antragsteller ist berechtigt das Vertragsverhältnis zu Graspointner GmbH jederzeit ohne Angabe von Gründen durch zusenden einer schriftlichen Kündigung zu beenden. Die Kündigung ist mit dem Eintreffen der schriftlichen Kündigung gültig. Der Antragsteller erhält auf ausdrücklichen Wunsch eine Bestätigung.
Graspointner GmbH ist berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu beenden, ohne dass es der Angabe von Gründen bedarf.
Graspointner GmbH ist bei Eintritt eines wichtigen Grundes berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
Der Antragsteller ist verpflichtet, Graspointner GmbH jede Änderung seiner Adresse oder seiner Bankverbindung unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Graspointner GmbH ist berechtigt, Erklärungen an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Antragstellers zu senden, womit sie als diesem wirksam zugestellt gelten.
9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht an sämtlichen von ihm bezogenen Waren vor. Bei Pfändung und sonstigen Zugriffen dritter Personen hat uns der Käufer sofort mittels eingeschriebenem Brief zu verständigen. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware, gleich in welchem Zustand, so tritt er bereits im Augenblick der Veräußerung gegenüber dem Abnehmer alle seine Forderungen mit allen Nebenrechten bis zur völligen Tilgung unserer Forderungen erfüllungshalber ab. Der Käufer hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Käufer ersichtlich zu machen. Auf Wunsch ist uns Einsicht in die Geschäftsbücher zu geben. Ist der Käufer mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so gilt, dass die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern sind und der Käufer diese nur in unserem Namen innehat. Bei sämtlichen Warenrücknahmen ist der Verkäufer berechtigt, angemessene Transport- und Manipulationskosten zu berechnen.
10. Gewährleistung und Haftung
Unsere Firma verpflichtet sich, nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu haften, soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware ordnungsgemäß zu prüfen und einen allfälligen Mangel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen nach Übernahme der Ware und bei verborgenen Mängeln spätestens 3 Tage nach Entdeckung dieses Mangels, diesen schriftlich geltend zu machen. Im Falle der Beanstandung ist aber der Käufer verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern. Bei Bahnsendungen muss die Beanstandung amtlich bestätigt werden. Alle durch die Ausbesserung oder Auswechslung entstandenen Spesen (wie z.B. Fracht- oder allfällige Reisespesen) des Personals des Verkäufers gehen zu Lasten des Käufers. Ersetzte Teile sind Eigentum des Verkäufers. Für diejenigen Waren, die der Verkäufer von Zulieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm selbst gegen diese zustehenden Gewährleistungsansprüche. Schadenersatz wird nur bei groben Verschulden geleistet. Eine Rücksendung geschieht auf Kosten und Gefahr des Käufers und bedarf unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung wie auch einer Aufrechnung der Beanstandung. Unbeschadet der vorher angeführten Fristen verjähren die Ansprüche aus der Gewährleistung nach 6 Monaten ab Lieferung der Ware. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn, ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers, der Käufer selbst oder eine von ihm ermächtigte Person Änderungen, Verbesserungen oder Instandsetzungen an den gelieferten Gegenständen vornimmt. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetzt für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen gegenüber Unternehmern und deren Abnehmern ist ausgeschlossen (Überbindungspflicht).
11. Rücktritt vom Vertrag
Falls über das Vermögen eines Vertragspartners das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird, ist der Verkäufer berechtigt ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Liegt ein Lieferverzug vor, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist, dann ist der Käufer berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
12. Schutzrechte
Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum des Verkäufers unter Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung und Wettbewerb.
13. Gegenverrechnung
Wir sind berechtigt, Gegenverrechnungen jeder Art vorzunehmen. Dies gilt aber nicht für unsere Kunden.
14. Abänderungen der Geschäfts- und Lieferbedingungen
Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen durch Gesetz, Sondervereinbarung oder durch gerichtliche Feststellung wegfallen oder geändert werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
15. Gerichtsstand
Mondsee.